Einführung, Hinweise und Checklisten zum richtigen Umgang mit Texten und Bildern im Onlinemarketing.
„Kein Schwein verliebt sich auf den ersten Blick in eure inneren Werte. Wir verlieben uns erst mal in eure [xxx] und euren [zzz]“. Solch oberflächliche Betrachtungen des Parademachos Gerald Butler (in dem Kinofilm „Die nackte Wahrheit“) waren auch lange im Onlinemarketing Gang und Gäbe. Dabei wissen wir mittlerweile: Auf die inneren Werte, neudeutsch Content, kommt es an. Dies gilt insbesondere für Webseiten im Internet.
Nur, wer mit gutem Content überzeugt, erreicht eine Vielzahl von Nutzern, die aufgrund der unendlichen Vielfalt im Netz die Qual der Wahl haben. Begeistert wird heutzutage geteilt, geliked und mitgeteilt. Wer als Erstes die neusten News geteilt hat, ist hip und in. Oft wird dabei jedoch übersehen, dass der verwendete Inhalt bereits urheberrechtlich geschützt ist. Dies hat dann kostspielige Abmahnungen zur Folge. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher, unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, mit den Fragen „Was ist urheberrechtlich erlaubt, was nicht?“ und gibt ein paar wichtige Hinweise und Checklisten für die Content-Nutzung.
Bevor wir genauer auf die Frage eingehen können, was an Inhalten erlaubt ist, müssen wir zunächst klären, was überhaupt rechtlich geschützt ist. Neben dem Urheberrechtschutz (oder damit verwandte Schutzrechte) gehört dazu auch das Recht am eigenen Bild. Gegenstand des Contentschutzes auf Webseiten können insbesondere folgende Elemente sein:
Hier müssen der Urheberschutz sowie das Persönlichkeitsrecht beachtet werden. Der Urheberrechtsschutz greift jedoch nur dann, wenn der Inhalt einen gewissen inneren Wert, juristisch Schöpfungshöhe, erreicht hat. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das zu schützende Ergebnis eine sogenannte persönliche geistige Schöpfung darstellt und sich von bloßen durchschnittlichen Alltagserzeugnissen abhebt. Das berühmte Affenselfie reicht daher nicht aus, damit sich der Inhaber des Fotoapparates selbst als Urheber benennen darf. Dazu später mehr (unter 6.).
Ansonsten ist immer im Einzelfall zu ermitteln, ob die Voraussetzungen vorliegen. Es gilt jedoch: je origineller, kreativer oder außergewöhnlicher eine andere Webseite gestaltet ist, desto wahrscheinlicher ist die Verletzung von Urheberrechten bei Verwendung dieses Inhaltes.
Beispiele:
1. Wird eigenes oder fremdes Textmaterial veröffentlicht (bzw. zur Verfügung gestellt)? Wenn nur selbst geschriebenes Textmaterial verwendet wird, bestehen keine urheberrechtlichen Probleme.
2. Bei fremden Texten: Ist die Nutzung ohne Zustimmung erlaubt? Wenn eine Verwendung ohne Zustimmung nicht erlaubt ist, dann muss die schriftliche Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers (z. B. Verwertungsgesellschaft, Verlag, Agent) vorliegen! Bei mehreren Urhebern, ist die Zustimmung aller Urheber einzuholen.
3. Erlaubt ist die Nutzung fremder Texte ohne Zustimmung, wenn
a. der Text nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (eher selten der Fall);
b. es sich um amtliche Werke handelt, wie Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Bekanntmachungen von Behörden usw., vgl. § 5 UrhG. Wichtig: Du musst die Originaltexte verwenden;
c. nur wenige Sätze aus dem Werk zitiert wurden (vgl. unten unter 4.).
d. die Schutzdauer abgelaufen ist. Das ist 70 Jahre nach dem Tod des Autors der Fall bzw. bei mehreren Autoren nach dem Tod des am längsten lebenden Autors.
1. Handelt es sich um selbst erstellte oder fremde Fotos?
2. Bei eigenen Bildern:
a. Sind Privatpersonen auf dem Foto?
b. Sind auf dem Foto ausschließlich oder überwiegend urheberechtlich geschützte Werke (z.B. ein Ölbild eines bekannten Künstlers oder auch ein bekanntes Design einer Uhrenmarke) abgebildet?
c. Wurden die Fotos im Innenbereich eines ansonsten nicht zugänglichen Gebäudes aufgenommen und hat der Inhaber vor Betreten der Räume darauf hingewiesen, dass das Erstellen von Fotos verboten ist?
Dann musst Du eine Einverständniserklärung der Rechteinhaber einholen.
3. Die Zustimmung der abgebildeten Personen ist ausnahmsweise in folgenden Fällen entbehrlich:
a. Es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte, aber keine Fotos aus der Privat- oder Intimsphäre.
b. Sie stellen nur „Beiwerk“ einer Versammlung dar (s.o.)
c. Es sind 10 Jahre seit dem Tod des Abgebildeten vergangen.
4. Bei fremden Fotos ist die Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers (Fotografen) erlaubt.
5. Bei Fotos von einem Werk der bildenden Kunst ist zusätzlich die Zustimmung des Künstlers, z.B. des Bildhauers, Malers oder Designers einzuholen.
6. Die Wiedergabe eines Bildes ist erlaubt, wenn es sich um ein Zitat handelt (siehe unten unter 6.)
Was mache ich, wenn ich die Herkunft eines Textes oder Bildes nicht ermitteln kann? Dann verzichte darauf.
Mit denselben Themen musste sich auch die Rechtsprechung in jüngster Zeit vermehrt auseinandersetzen.
Die Unsicherheit hat endlich ein Ende. Lange Zeit war es heftig umstritten, ob das sogenannte Framing (das Einbinden eines Youtube-Videos) eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Letztes Jahr hat der EuGH dazu endlich in einer Grundsatzentscheidung (Az: C-348-13) Stellung genommen.
Nach der Auffassung des Gerichts liegt im bloßen Framing von öffentlich zugänglichen Youtube-Videos keine Urheberrechtsverletzung, wenn mit dem Einbetten kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Der EuGH ging davon aus, dass mit dem Einbinden von öffentlich zugänglichen Youtube-Videos kein neues Publikum erreicht werde, da „der Inhaber des Urheberechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.“ Ferner werde nach Ansicht des EuGH auch keine neue Technik verwendet.
Vermutlich betrifft die Entscheidung jedoch nur solche Videos, die legal in das Internet gestellt wurden. Eine Abgrenzung zwischen legal und illegal eingestellten Videos hat der EuGH nicht vorgenommen.
Wichtig:
Vor allem für Facebook-Nutzer, die an einem Tag mehrmals Youtube-Videos teilen, ist das Urteil ein Segen. In Zukunft müssen sie nicht mehr mit kostspieligen Abmahnungen rechnen. Dennoch bleibt Vorsicht geboten. Soweit es sich um illegal eingestellte Videos handelt, ist eine Urheberrechtsverletzung noch nicht vom Tisch.
Im Bereich Social Media hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-03 S 2/14) für viel Unruhe und Verwirrung gesorgt. Viele haben das Urteil so interpretiert, dass das Gericht bereits ein Urteil über das urheberrechtsverletzende Sharing gesprochen hätte. Der Aufschrei in der Nutzerwelt war daher groß, insbesondere deshalb, weil anschließend die ersten Abmahnungen erfolgten.
Das LG Frankfurt beschäftigte sich inhaltlich mit der Frage, welche Funktion ein Share Button hat. Es kam zu dem Entschluss, dass mit der Einbindung eines Share Buttons eine schlichte Einwilligung seitens des Webseitenbetreibers zum Ausdruck komme, dass der Inhalt eben geteilt werden dürfe. Nicht mehr aber auch nicht weniger.
Trotzdem sollte kurz darauf die Inhaberin einer Fahrschule einen vierstelligen Betrag bezahlen, weil sie einen Bericht der Bildzeitung über den Fußballspieler Marco Reus geshared hatte, ohne dabei den Fotografen als Urheber des Bildes zu nennen. Die abmahnende Kanzlei berief sich dabei auf das oben genannte Urteil des LG Frankfurt.
Wichtig:
Die Frage, wer für eine Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann, wenn ein Share Button benutzt wird, ist daher weiterhin offen. Vorsorglich sollten sich daher die Anbieter eines Share Buttons auch die Lizenz des Urheberrechtsinhabers für die Weitergabe verschaffen.
Anhand der gesetzlichen und durch die Rechtsprechung entwickelten Vorgaben gilt es Folgendes zu beachten:
(1) Nicht erlaubt:
a. Das bloße Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken
b. Bildnisnutzung ohne Einwilligung des Betroffenen, sofern der Betroffene auf dem Bild eindeutig erkennbar ist.
(2) Erlaubt ist:
a. Framing von legal eingestellten, öffentlich zugänglichen Youtube-Videos
b. Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, soweit dies kenntlich gemacht wird (bspw. durch richtiges Zitieren)
c. Die Verwendung lizenzierter Fotos von abgebildeten Personen, sofern der Fotograf und der Abgebildete zugestimmt haben. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern, spätestens ab 14 Jahren muss zusätzlich auch das Kind der Veröffentlichung zustimmen. Die Zustimmung des Abgebildeten ist entbehrlich, wenn der Abgebildete nicht eindeutig erkennbar ist oder wenn er nur Teil einer Versammlung ist und seine berechtigten Interessen insoweit zurücktreten.
Abschließend soll noch kurz aufgezeigt werden, wie eine Urheberrechtsverletzung durch richtiges Zitieren vermieden werden kann. Das richtige Zitieren ist jedoch umso schwerer, da es nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein
1. Zulässig ist das Zitieren dann, wenn das Zitat eigene Ansichten und Gedanken belegt oder unterstützt (Bsp: „Schon Donald Duck hat gesagt: „ysz“. Ich sehe das genauso, weil…“).
2. Die zitierte Stelle darf weder zu kurz noch zu lang sein; d. h. so wenig wie möglich, jedoch so viel wie nötig.
3. Das Zitat darf nicht verändert werden.
4. Der zitierte Text muss hinreichend kenntlich sein und sich von dem übrigen Text beispielsweise durch Anführungszeichen und kursiver Schrift absetzen.
5. Die Quelle muss stets angegeben werden.
Die Verwendung von Zitaten ist eine gute Möglichkeit den Inhalt einer Webseite zu verbessern, jedoch birgt sie auch erhebliche Gefahren. Der Ersteller einer Internetseite muss daher gut abwägen, welchen Nutzen tatsächlich ein Zitat bringt.
Werden die genannten Regeln nicht eingehalten, so liegt ein Urheberrechtsverstoß vor und eine Abmahnung droht. Was bedeutet das für das oben erwähnte Beispiel des Affenselfies? Weil es keinen Urheber dafür gibt, kann ich das Foto für meinen Beitrag frei verwenden:
Vorsichtig, wie man als Anwalt geworden ist, ergänze ich das Bild aber dennoch um eine Urheber-bzw. Quellenangabe, wie sie sich auch bei Kollegen im Netz finden: Foto: Affe, unbekannt. Mit der Kamera von David Slater. Via wikimedia commons.
Veröffentlicht am 07.07.2015 von Marc Laukemann.
Who writes here
Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann, Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte (www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de) ist Fachanwalt für Gesellschaftsrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz. Er berät seit über 15 Jahren sowohl Online-Unternehmen wie auch Kapitalanleger.
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