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Welche Informationen gehören in das Impressum einer Webseite?

Bevor Du eine Webseite online stellst, prüfe genau, ob sie die juristischen Voraussetzungen erfüllt. Ein Link zum Datenschutz und zum Impressum muss auf jeder Deiner Unterseiten mit einem Klick erreichbar sein.

Auch auf externen Portalen und in Social-Media-Kanälen sind bestimmte Angaben Pflicht. In diesem Artikel zeigen wir Dir, auf welche Punkte Du bei der Erstellung eines Impressums achten solltest.

Die Impressumspflicht wird bei Online-Präsenzen auch "Anbieterkennzeichnung" genannt. Jeder Webseitenbetreiber braucht ein Impressum, um Dienstleistungen oder Waren zu bewerben oder zum Verkauf anzubieten. Das gilt auch für das Angebot von Informationen und Texten, die zur Meinungsbildung beitragen z.B. journalistische Reportagen oder private Blogposts. Nimm Dir also die Zeit, um vernünftige Datenschutzklauseln und ein rechtskonformes Impressum zu erstellen – oder mit einem Online-Tool fix generieren zu lassen.

Angaben für natürliche Personen und Rechtsformen

Als natürliche Person musst Du Deinen Vor- und Zunamen angeben, sowie Deine komplette Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Ein Postfach oder eine E-Mail-Adresse genügen dabei nicht. Nenne zur Vorsicht und der Vollständigkeit halber auch Deine Telefonnummer. Und wenn kreative Köpfe wie Fotografen, Webdesigner oder Illustratoren Deine Seite mit originellen Inhalten gefüllt haben, wird das Copyright auch im Impressum erwähnt. Laut Denic e.G. sind eingetragene Inhaber einer Webseite übrigens ebenso verantwortlich für eine korrekte Anbieterkennzeichnungspflicht wie der Betreiber der Internetpräsenz.

Folgende Rechtsformen müssen demnach inklusive Namen des Vertretungsberechtigten (Vorstand oder Geschäftsführer) und der Anschrift des Hauptsitzes genannt werden:

  • Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Personenhandelsgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG oder GmbH & Co. OHG)

  • Kommanditgesellschaften (KG oder GmbH & Co. KG)

  • Partnerschaftsgesellschaften bei freien Berufen

  • Kapitalgesellschaften (AG und GmbH)

  • Eingetragene Vereine (e.V.)

  • Stiftungen

  • Genossenschaften

Abbildung 1: Ausführliche Anbieterkennzeichnung eines Energieanbieters.

Eine Gesellschaft, die an irgendeiner Stelle auf ihrer Webpräsenz Angaben über ihr Kapital macht, zum Beispiel in der Unternehmenshistorie, im Pressebereich oder auf der "Über uns"-Seite, sollte im Impressum sein Stamm- oder Grundkapital angeben. Wenn nicht alle Einlagen bezahlt sind, gehört hierhin auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Im Fall der Fälle soll dies dem Schutz vor Irreführungen des Verbrauchers dienen.

Für Webseiten von Freiberuflern wie Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsberatern sind hingegen berufsspezifische Angaben Pflicht. Laut Paragraf 5 TMG muss ersichtlich sein, wo die Berufsbezeichnung vergeben wurde und welche Kammer zuständig ist.

Abbildung 2: Pflichtangaben für Ärzte.

Weitere mögliche Pflichtangaben

Aufsichts- und Zulassungsbehörde: Wer eine zulassungs- oder aufsichtspflichtige Tätigkeit ausübt, muss die Postadresse der zuständigen Behörde angeben.

Register: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, alle inklusive der entsprechenden Registernummer

Liquidation: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen es im Impressum angeben, wenn sie sich in Abwicklung oder Liquidation befinden.

Steuernummern: ggf. Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Versicherung: Wer eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, muss Namen und Adresse im Impressum nennen. Das gilt auch für Freiberufler.

Wo sollte die Anbieterkennzeichnung auf der Webseite stehen?

Die Anbieterkennzeichnung muss auf der Webseite leicht erkennbar und auf den ersten Blick erreichbar sein. Du solltest also von allen Unterseiten darauf verlinken. Dabei kannst Du die Pflichtangaben enthaltende Unterseite "Impressum", "Kontakt" oder "Anbieterkennung" nennen. Auch im "Über uns"-Bereich können die Angaben stehen – Hauptsache, Deine Besucher müssen nicht lange suchen.

imprint-ryte

Abbildung 3: Das Impressum von Ryte ist aus dem Footer heraus von jeder Unterseite gut zu erreichen.

Vorsicht: Seiten mit wenig Inhalt oder mit der Standardzeile "Hier entsteht in Kürze eine Internetpräsenz" erfordern nach der herrschenden Rechtsprechung nicht zwingend ein Impressum. Es sei denn, Du verfolgst mit dem Auftritt bereits wirtschaftliche Interessen, wie zum Beispiel die Bewerbung eines Produktes.

Redaktionelle Inhalte und „inhaltlich Verantwortliche“

Wenn Deine Webseite redaktionelle Inhalte präsentiert – und dazu gehört schon das Versenden eines Newsletters oder einer Pressemitteilung – müssen die Urheber dieser Texte genannt werden. Schreiben in einem Corporate- oder einem Vereinsblog mehrere Autoren, "ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist". Es ist Pflicht, "einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen".

Abbildung 4: Der Chefredakteur von heise.de verantwortet die Portal-Inhalte.

Dieser Verantwortliche sollte bestens mit dem Journalisten-ABC und dem Pressekodex des Presserates vertraut sein. In Beiträgen muss – eigentlich selbstverständlich – der Schutz der Persönlichkeit erwähnter Personen gewährleistet sein. In Zweifelsfällen lieber um eine Genehmigung bitten, wenn persönliche Daten in Interviews oder Artikeln vorkommen.

Die Person selbst sollte für Fehler geradestehen, Fehlinformationen richtig stellen und Kommentare in Blogpostings als Fremdkommentare kennzeichnen. In Zeiten von Fake News und Shitstorms ein wichtiger Punkt: Schnell können sich fremdenfeindliche oder beleidigende Zeilen einschleichen, wenn es in einer Diskussion hoch hergeht. Diese Inhalte muss der verantwortliche Redakteur entfernen und Verstöße gegen allgemeine Ethik- und Rechtsgrundsätze im Blick haben.

Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  3. voll geschäftsfähig ist und

  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Sicher ist sicher: Regelungen für private Seiten und Blogs

Auch wenn Du das Betreiben eines Blogs als Hobby ansiehst, richtet er sich doch immer an die Allgemeinheit, es sei denn, er ist von Dir passwortgeschützt. Damit gelten Blogs gleichzeitig als meinungsbildend, sodass Du redaktionell verantwortlich bist. Schon ein Werbebanner von einem kommerziellen Gastro-Anbieter oder ein Affiliate-Link können die Seite als "kommerziell" erscheinen lassen. Das Bundesministerium der Justiz empfiehlt jedenfalls, auch im Zweifelsfall ein Impressum zu hinterlegen:

„Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas Anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.“

Anbieter „kommerzieller Kommunikation“ und Werbung

Wer im Internet wirbt, unterliegt zusätzlicher Informationspflichten. Der Paragraf 6 des Telemediengesetzes richtet sich an Betreiber "kommerzieller Kommunikation". Diese Kommunikation kann das Bereitstellen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen ebenso umfassen wie Sponsoring, Online-Angebote von auf der Seite bestellbaren Waren und Dienstleistungen, Verkaufsförderung sowie der Werbung dienende Öffentlichkeitsarbeit. Wenn hier das Impressum fehlt, riskiert der Betreiber eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs.

Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist gemäß § 5 Abs. 1 TMG für jede natürliche oder juristische Person (in diesem Fall sind das die Dienste-Anbieter) Pflicht, die im Internet Inhalte veröffentlicht oder sie zugänglich macht – auch wenn der Anbieter keinen Gewinn erzielt. Es gibt viele Graubereiche und Unklarheiten in der Auslegung des TMG. Um zu verhindern, dass Du im Zweifelsfall doch gegen das Telemediengesetz verstößt, solltest Du immer ein Impressum anlegen.

Impressum in den Sozialen Medien

In den Sozialen Medien verschwimmen die Grenzen zwischen privaten und geschäftlichen Aktivitäten und Content-Angeboten. Das gilt vor allem für Facebook: Wird die Seite für private Fotos und die Kommunikation mit Freunden genutzt oder auf einer Fanpage ein Event oder eine Dienstleistung beworben? Da die Rechtsprechung in Zweifelsfällen von jedem Landesgericht anders ausgelegt werden kann, ist ein Impressum der sichere Weg.

Auch in Google+, Twitter, XING oder LinkedIn stellt sich die Frage der Impressumspflicht. Wenn Du schon eine eigene Webseite hast, befindest Du Dich in einer bequemen Situation: Du kannst einfach mit einem "Impressum" benannten Link auf Deine Webpräsenz verweisen. Dieser Link muss im Info-Bereich des Portals sofort erkennbar sein, und Leser müssen in maximal zwei Klicks zu den Pflichtangaben gelangen können. Hast Du keine eigene Webseite, solltest Du die "Anbieterkennzeichnung" in Dein Profil integrieren.

Fazit

Die Regelungen für die Pflichtangaben auf einer Webpräsenz sollen vor allem für ein Mindestmaß an Transparenz im Internet sorgen. Die Erstellung eines individuellen Impressums kostet etwas Zeit, aber Du solltest den positiven Aspekt darin sehen: Für Deine Leser sind diese Zeilen ein Zeichen, dass sie Dir vertrauen können. Informationen über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die einen Dienst anbietet, sind zwingend notwendig – nicht zuletzt wenn es zu einer etwaigen Rechtsverfolgung im Streitfall kommt.

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Veröffentlicht am Feb 20, 2017 von Eva Wagner