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Domains rechtssicher nutzen – Rechtsfragen zur Domainregistrierung und Domainnutzung

Alles könnte so einfach sein. Du hast ein neues Unternehmen gegründet und willst jetzt auch online voll durchstarten. Einen wohlklingenden Namen für Dein Unternehmen hast Du auch schon. Nach langem Suchen findest Du auch die dazu passende Domain.

Der Launch steht kurz bevor, die Euphorie ist grenzenlos. Dann aber kommen Zweifel auf. Darfst Du die Domain überhaupt nutzen? Gibt es schon andere Anbieter, die ähnliche Bezeichnungen verwenden? Und worauf sollte man eigentlich achten?
Dass Dein Bauchgefühl nicht trügt und es zahlreiche rechtliche Fallstricke gibt, zeigt ein neues BGH-Urteil aus April 2016 (Az. I ZR 82/14). Wir nehmen diese Entscheidung zum Anlass, das Thema Domainrecht nochmals zu beleuchten.

1. Die Qual bei der Namenswahl: Welcher Domainname ist der Richtige für mich?

Die Wahl des richtigen Domainnamens ist eine echte Herausforderung. Viele Gesichtspunkte sind zu beachten, wobei der OnPage.org-Leser weiß, dass ein guter Domainname aus SEO-Sicht ein Keyword enthalten sollte, wonach die potenziellen Kunden bei Google suchen würden.

Es lohnt sich aber auch aus rechtlicher Sicht hier mehr Zeit zu investieren, um später keinen Ärger in Form von Abmahnungen mit Löschungsanträgen zu erhalten.

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Verwende kurze, einprägsame Begriffe

Du hast Dir einen beschreibenden, generischen Begriff gesichert (z.B. "Weinbar" für ein Lokal, Luxusreisen für ein Reisebüro oder Yogahaus für ein Yogastudio). Das mag schön für die Conversion sein. Rechtlich vorteilhaft ist es hier, wenn der Domainname einprägsam und prägnant ist und auch Deine Unternehmensbezeichnung jedenfalls in Abkürzung beinhaltet. Denn ein rein generischer Name allein genießt bei kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen keinen Schutz. Dies ist besonders dann ärgerlich, wenn Du aus der Domain selbst Namensrechte gegen eine andere, jüngere Domain herleiten willst.

Dies hat der BGH mit seiner als "Tippfehler-Entscheidung" bekannten Entscheidung "wetteronline.de" (Az. I ZR 164/12) bekräftigt. Tippfehler-Domains verwenden bewusst Domainnamen einer bereits registrierten, gut besuchten Domain, nur dass die Schreibeweise leicht verändert wird. Fachterminologisch spricht man hier von Typosquatting.

Zur Diskussion stand damals die Frage, ob aus dem Namensrecht "wetteronline.de" gegen "wetteronlin.de" vorgegangen werden könne. Dies hat der BGH verneint, mit der Begründung, "es handelt sich um einen rein beschreibenden Begriff". Mit "wetteronline" werde der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten. Allerdings bejaht der BGH in selbiger Entscheidung, dass hier ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege, "weil die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG a.F. verstoße, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befinde". Vermeiden Sie daher auch die Verwendung von "Tippfehler-Domains".

Wissen sollten Sie jedoch, dass im Gegensatz zum Markenrecht generische Begriffe bei der Domainregistrierung verwendet werden können. Dies hat der BGH in seinem Grundsatzurteil "mietzentrale.de" (Az. I ZR 216/99) bestätigt.

Führe eine Recherche durch

Apropos Marken: Bevor Du eine Domain registrieren lässt, solltest Du unbedingt eine Recherche in Bezug auf schon bestehende Kennzeichen, wie Marken, Unternehmensbezeichnungen, Namensrechte etc. durchführen. Bedenklich sind zudem Namen von berühmten Persönlichkeiten, Ortsnamen, Titel von Zeitschriften, Filmen oder Musikstücken.

Einen Einstieg in die Recherche kannst Du insoweit vornehmen, als dass Du in einer beliebigen Suchmaschine Deinen Wunschnamen für die Domain eingibst. Hieran zeigt sich bereits ganz gut, ob Du eine gute Wahl getroffen hast. Zudem bieten auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) sowie das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf ihren jeweiligen Internetseiten Recherchemöglichkeiten in Bezug auf eingetragene Marken an.

Aber gerade bei ähnlichen Domainnahmen mit zusätzlich demselben Waren – und Dienstleistungsangebot solltest Du einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen, der prüft, ob hier eine Kollision vorliegt. Denn es gibt nichts ärgerliches, als eine Domain für viel Geld aufgewertet zu haben und dies letztlich wieder löschen zu müssen.

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2. Welche Domain Endung ist die Richtig für mich?

Nachdem Du Dir also einen möglichst kreativen und einprägsamen Namen ausgedachten hast, der bestenfalls noch nicht vergeben ist und kein anderes Kennzeichen verletzt, solltest Du Dich mit der Frage der richtigen Endungen auseinandersetzen.

National oder international ist hier die Frage?

Grundsätzlich steht Dir eine Vielzahl von Endungen für die Registrierung einer Domain zur Verfügung. Angefangen von den bekannten Endungen, wie z.B. ".de", ".com", ".uk", gibt es jedoch auch andere Möglichkeiten, wie ".org" oder ".info". Was wir damit sagen wollen, ist, dass es einen Dschungel an Endungen gibt, der nicht ohne weiteres zu überblicken ist.

Die Frage, welche Endung für Dich die richtig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Darunter zählt insbesondere, an welche Zielgruppe sich Dein Angebot richten soll. Ist Dein Unternehmen ausschließlich national tätig, so bietet es sich aus rechtlicher Sicht an, zunächst die Domain auf die nationale Endung registrieren zu lassen. Für Deutschland wäre dies die ".de" Endung. Bei globaler Orientierung sollte hingegen möglichst viele Endungen verwendet werden, damit ein vollumfängliches Schutzsystem entstehen kann. Dies zeigt insbesondere das neue, oben zitierte Urteil des BGH aus April 2016:

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Die dortige Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, ist seit März 2010 im Handelsregister unter ihrer Firma "ProfitBricks GmbH" eingetragen. Im Internet tritt sie unter den Domainnamen "profitbricks.com" und "profitbricks.de" auf. Der Beklagte ließ im Juni 2010 die Domainnamen "profitbricks.es", "profitbricks.org", "profitbricks.us", "profitbrick.com" und "profitbrick.de". auf sich registrieren. Die Klägerin begeht von der Beklagten Löschung und Unterlassung in Bezug auf die von der Beklagten gehaltenen Domains.

In Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Namensrecht § 12 BGB entschied der BGH (Original-Leitsatz), "dass auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, die Feststellung voraussetzen , dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden."

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Dieses Interesse musst Du jedoch dann nicht darlegen, wenn Deine Domainstrategie auf mehreren Säulen fußt. Eine Säule kann daher sein, rechtzeitig in sämtlichen für Dich interessanten Ländern eine Domain mit der entsprechenden Endung registrieren zu lassen, beispielsweise für Frankreich mit der Endung ".fr", für England mit der Endung ".uk" oder eben für Spanien mit der Endung ".es".

Ist eine Registrierung unter einer Vielzahl von Endungen immer besser?

Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, sondern ist im Rahmen des Einzelfalls zu erörtern.

Eine Vielzahl von registrierten Domains mit verschiedenen Endungen birgt stets das Risiko, dass kennzeichenrechtliche Vorschriften aus den jeweiligen Ländern verletzt werden, d.h. ich muss vor Geschäftsbeginn die Markenrechtsituation in jedem einzelnem Land gesondert prüfen (Territorialprinzip). Beispielsweise ist bei der Endung ".fr" anzunehmen, dass sich das Angebot hauptsächlich an Franzosen wendet. Sollte daher Dein Domainname durch eine nationale französische Marke bereits geschützt sein, führt dies in der Regel zu einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung mit dem vermutlichen Ergebnis, dass Du die Domain löschen musst.

Wann sollte ich die Domains mit den unterschiedlichen Endungen registrieren?

Falls Du Dich dazu entscheidest, eine Domain unter mehreren Endungen registrieren zu lassen, solltest Du möglichst alle Domains gleichzeitig registrieren. Denn bei kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen gilt grundsätzlich das Prinzip der Priorität. D.h. derjenige, der zuerst die Domain registriert oder die Marke hat eintragen lassen, hat in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich die besseren Karten (Grundsatz der Priorität). Beispielhaft dafür steht die Afilias-Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 159/05) Der BGH klärte in dieser Entscheidung, ob eine Domain, die vor Gründung eines Unternehmens und der Anmeldung einer Marke eines Dritten registriert wurde, bessere Rechte aufweist. Der BGH entschied, dass sich die nach dem jeweiligen Einzelfall richte. Allerdings stellte der BGH klar, dass in der Regel der Kennzeichen- bzw. der Namensschutz zurückzutreten habe, wenn das Kennzeichen- bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.

Besser Du erledigst alles auf einmal, als schrittweise. Eine Nutzung der Domain ist nicht vorgeschrieben. Unproblematisch dürfte das Registrieren von einer Domain mit mehreren Endungen erst recht sein, wenn Du nach und nach planst ins Ausland zu expandieren (hierzu erneut BGH Az.: I ZR 159/05).

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3. Wie kann ich eine Domain zusätzlich schützen?

Ergänzender Markenschutz?

Eine erfolgreiche Domainstrategie hängt wesentlich davon ab, wie Du Deine Domain ergänzend schützt. Dabei empfiehlt es sich besonders, den neu erdachten Domainnamen über Marken schützen zu lassen. Der Schutz kann dabei beispielsweise rein national über die Anmeldung einer nationalen Wortmarke erfolgen, die mit dem Domainnamen identisch ist. Welche Möglichkeiten hier bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein sollten, stellen wir später in einem gesonderten Artikel dar.

Der Domainname sollte aber in jedem Fall auf die Marke abgestimmt sein und andersherum.

Hier gilt es zwei wesentliche Fehler zu vermeiden:

(1) Du meldest einen generischen Begriff als Domainname an, der markenrechtlich nicht geschützt werden kann; wichtig ist deshalb eine sorgfältige Wahl des Domainnamens (siehe oben)

(2) Du meldest einen Domainnamen an, der bereits durch eine anderes Kennzeichenrecht geschützt ist; deshalb sei hier nochmals darauf hingewiesen, wie wichtig eine vorhergehende Markenrecherche ist;

Oftmals lohnt es sich, sich zusätzlich die Mühe zu machen, etwas Geld in die Hand zu nehmen und Marken zu registrieren, die ähnlich wie die Domain klingen. Geschützt werden können grundsätzlich auch "Tippfehler-Marken", um so später wirksam gegen Inhaber von "Tippfehler-Domains" vorgehen zu können.

Soll ich meine Domain nach meinem Unternehmen bezeichnen?

Ergänzend zu dem markenrechtlichen Schutz empfiehlt es sich, die Domain nach dem Unternehmen zu benennen bzw. Auszüge oder Abkürzungen in den Domainnamen aufzunehmen. Deutlich wird dann der hinter der Domain stehende Herkunftshinweis in Bezug auf das Unternehmen, der insbesondere für eine Markeneintragung relevant ist. Zudem prägt sich so der Unternehmensname auch schneller ein. Dazu noch zwei wichtige Entscheidungen:

1. Mit der Entscheidung "sr.de" (Az. I ZR 153/12) hat der BGH dem Saarländischen Rundfunk eine Anspruch auf Löschung der Domain "sr.de" gegenüber dem Beklagten zugesprochen, der Inhaber der begehrte Domain war. Dabei stellte er fest, dass auch für Abkürzungen Namensschutz nach § 12 BGB besteht, soweit die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist, was hier der Fall war.

2. Ferner sichert Dir die Verwendung Deiner Unternehmensbezeichnung, dass Du auf den Löschungsanspruch aus § 12 BGB zurückgreifen kannst, wenn insbesondere markenrechtliche Ansprüche nicht zum Tragen kommen. Dies wird erneut durch die oben bereits zitierte BGH Entscheidung vom April 2016 deutlich. Dort hatte der Beklagte die auf ihn registrierten Domains nicht mit Inhalt befüllt, sodass der BGH kein Handeln im geschäftlichen Verkehr erkannte. Dies ist jedoch Voraussetzung für Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz.

Da die Domain des Klägers jedoch auch den Namen des Unternehmens beinhaltete, musste der BGH auch das Namensrecht ausführlich prüfen.

Es zeigt sich daher nochmals, wie wichtig eine sorgfältige Wahl für den Domainnamen ist.

4. Was solltest Du nach der Registrierung beachten?

Abschließend möchten wir Dich noch drauf hinweisen, dass mit Registrierung Deiner Wunschdomain die Arbeit gerade erst begonnen hat.

Vermeide die Verwässerung des Domainnamens

Der Schutz, insbesondere eines Unternehmenskennzeichens, der oftmals seinen Ausdruck in der verwendeten Domain findet, ist nur dann vollständig und absolut, wenn Du in Zukunft gegen gleichlautende oder ähnliche Domains vorgehst. Eine effektive und effiziente Überwachung Deines Schutzrechteportfolios, insbesondere auch der Domain, ist dabei unerlässlich. Du solltest daher regelmäßig durch einen spezialisierten Anwalt checken lassen, ob eine Verletzung Deiner Domain vorliegt und ggfs. mit einer Abmahnung reagieren.

Gestalte Deine Domain rechtssicher

Zudem sollest Du Deine Website auch rechtssicher gestalten. Insoweit verweisen wir auf den bereits erschienen Artikel: Die Glorreichen 10: Leitfaden für eine rechtlich saubere Webseite unter https://de.ryte.com/magazine/die-glorreichen-10-leitfaden-fuer-eine-rechtlich-saubere-webseite

Zusammenfassung

Die wichtigsten Erkenntnisse haben wir hier nochmals stichpunktartig zusammengefasst:

  • Verwende einen kurzen präganten Begriff für den Domainnamen, bestenfalls Deine Unternehmensbezeichnung.

  • Vermeide rein beschreibende Begriffe.

  • Schütze ggfs. mehrere Domains, die Deine Unternehmensbezeichnung enthalten, mit verschiedenen Endungen gleichzeitig.

  • Vermeide Verwässerungen Deines Domainnamens nach Registrierung.

  • Gestalte die Inhalte auf Deiner Domain rechtssicher.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Sebastian Horlemann.

Disclaimer

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Veröffentlicht am Jul 13, 2016 von Marc Laukemann