Anknüpfend an meinen letzten Artikel, der die inneren Werte einer Webseite behandelt hat, geht es im heutigen um die äußeren Werte. Konkret um die zumindest äußerlich rechtssichere Gestaltung einer Webseite.
Bekannt sein dürften die Verpflichtungen zur Erstellung eines Impressums sowie einer Datenschutzerklärung. Gesetzgebung und Rechtsprechung stehen aber auch hier nicht still. Mit diesem Artikel erhältst Du einen kleinen Leitfaden zur rechtlich einwandfreien Webseitengestaltung.
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Vorab und aus gutem Grund: Disclaimer/Haftungsausschluss:
Bitte beachte, dass dieser Leitfaden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden ist:
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§§§§ Dennoch können wir keine Haftung für die Aktualität, die inhaltliche Richtigkeit sowie für die Vollständigkeit der in diesem Artikel eingestellten Informationen übernehmen, es sei denn die Fehler wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig aufgenommen. Dies bezieht sich auf eventuelle Schäden materieller oder ideeller Art Dritter, die durch die Nutzung dieses Webangebotes verursacht wurden. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Wir behalten es uns ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen. Die Ausführungen sind keinesfalls als abschließend anzusehen und können im Übrigen eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir danken für Dein Verständnis und wünschen weiterhin viel Spaß mit dem Artikel. §§§
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Grundsätzlich gibt es Folgendes zu beachten:
Schön ist es, wenn die Wunschdomain noch verfügbar ist. Wer einen Namen und/oder eine Domain für sein Unternehmen verwendet, muss zusätzlich prüfen, dass damit keine älteren Marken- oder Namensrechte verletzt werden. Andernfalls drohen Schadenersatzansprüche und der Verlust der Domain. Deshalb sollte man vor der Domainregistrierung Folgendes recherchieren:
Verfügbare Wunsch-Domain (z.B. für .de-Domains über www.denic.de)
Registrierte Marken: Beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) und
Recherche-Service der IHK München (für Mitgliedsunternehmen kostenlos) unter Tel.: 089 5116-1219
Nicht registrierte Unternehmensnamen: Suchmaschinen, online-Telefon-/Branchenbücher, www.handelsregister.de
Achtung: Bei internationalen oder mehrsprachigen Webseiten mit Auslandsbezug, insbesondere ausländische Domainendungen muss diese Recherche auch im Ausland erfolgen. Hier empfiehlt sich der Einsatz professioneller Hilfe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, spezialisierte Agenturen).
Zwischenzeitlich dürfte es sich herumgesprochen haben, dass ein Impressum wesentlicher Bestandteile einer rechtssicheren Webseite sein muss.
Was ins Impressum gehört, steht in § 5 TMG.
Viele übersehen dabei aber, dass oftmals mehr als nur die Adresse und der Name des Anbieters der Webseite zu nennen sind. Häufig fehlt die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde oder die Angabe einer Kammer, zu der der Dienstleister gehört.
Die Impressumspflicht ist aber nicht nur auf der eigenen Homepage zu beachten, sondern auch auf der Unternehmensseite in Sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, Xing oder LinkedIn. Kaum ein Unternehmen ist heute nicht bei Facebook unterwegs. Die Gefahr einer Abmahnung für ein unvollständiges oder gar fehlendes Impressum ist groß.
Für Kenner lässt sich leicht ermitteln, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten sind. Wer hier Anwaltskosten sparen will, sollte zumindest sein Impressum mittels eines Generators überprüfen, z.B. unter https://www.anwalt.de/vorlage/impressum-generator.php.
Achtung in eigener Sache: Haftungsausschluss für Links:
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§§§Wir haben auf unseren Seiten Links zu Seiten und Shopanwendungen im Internet gelegt, deren Inhalt und Aktualisierung nicht in Deinem Einflussbereich liegen. Für alle diese Links gilt:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Wir distanzieren uns daher ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auch wenn von unserer Seite auf diese externe Seiten ein Link gesetzt wurde. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.§§§
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Gerade nach der neusten Entscheidung des EuGH zum „Safe Harbour Abkommen“ zwischen der EU und den USA – mag man sie für richtig oder falsch halten - ist das Thema Datenschutz ein heißer Dauerbrenner. Es gilt grundsätzlich, dass eine Datenschutzerklärung immer auf eine Webseite gehört, soweit auf dieser in irgendeiner Weise Daten erhoben werden. Dies passiert in der Regel sehr schnell. Gerne werden insbesondere Tracking Tools verwendet oder ein Newsletter angeboten.
Zu Beginn eines Nutzungsvorgangs muss der Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner Daten unterrichtet werden. Das bedeutet, sobald der Kunde Deine Homepage aufrufen kann, ist eine Datenschutzerklärung auf der Internetseite verpflichtend.
Diese Erklärung sollte neben dem allgemeinen Datenschutzhinweis (z.B. Kontaktperson bei weiterführenden Fragen) auch Informationen enthalten u.a. zu:
Verwende ich die Kundendaten nur zur Bearbeitung der Kundenanfrage oder nutze ich sie auch anderweitig für eigene Werbung oder Werbung durch Dritte?(z.B. Weitergabe an Dritte, Werbung)
Setze ich Cookies, Analyse- bzw. Tracking-Tools (z.B. Google Analytics) ein und informiere ich die User entsprechend den jeweiligen Vorgaben Diensteanbieter?
Nutze ich Social Media Buttons?
Welche personenbezogenen Daten darf und will ich überhaupt speichern?
Gerade der Einsatz der Google-Dienste ist datenschutzrechtlich anspruchsvoll geworden.
Die Erstellung einer pauschalen Datenschutzerklärung ist kaum möglich. Insoweit sind auch die im Internet befindlichen Muster kaum brauchbar. Es bedarf stets einer individuellen Anpassung an die Angebote auf der Webseite, ansonsten läuft der Anbieter Gefahr, eine Abmahnung zu riskieren. Der Shop Betreiber sollte prüfen, ob er die gesetzlichen Anforderungen einhält. Welche Daten darf ich überhaupt, wie lange speichern? Statt sorgsamer Prüfung sollte man sich nur mit großer Vorsicht auf den Einsatz von Datenschutzgeneratoren wie http://www.anwalt.de/vorlage/muster-datenschutzerklaerung.php zurückziehen.
Hinweis zur Platzierung: Die Datenschutzerklärung ist kein Pflichtbestandteil des „Impressums“, sondern kann an anderer Stelle platziert werden, dann am besten unter einem eigenen Link „Datenschutz“, der leicht auffindbar und von jeder Seite des Internetangebots erreichbar sein muss - ebenso wie das Impressum. Man kann die Erklärung aber auch ins Impressum integrieren, dann sollte diese etwas abgesetzt, unterhalb der oben genannten Impressums-Pflichtangaben stehen; den Link sollte man dann „Impressum/Datenschutz“ nennen.
Was gilt nach Safe Harbor? Mit der neuen „Safe Harbour“ – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes erfährt die Datenschutzerklärung ganz neue Dimensionen. Alte Einwilligungserklärungen der Nutzer sind möglicherweise unwirksam. Die Aufsichtsbehörden haben schon reagiert. Es ist mit weiteren Prüfungen zu rechnen.
Beliebt ist auch die Verwendung von Disclaimern auf der Webseite, um die Haftung von Inhalten Dritter (Bilder, Links, etc.) ausschließen zu können. Viele wissen dabei nicht, dass die Haftung bereits geregelt ist. Gleichwohl vertrauen viele auf den Disclaimer – wohl deswegen - weil er vor allem Sicherheit gibt. Die Verwendung eines Disclaimers kann jedoch auch zu eigenen Abmahnungen führen. So hat das LG Arnsberg kürzlich am 3. September 2015 entschieden, dass Disclaimer wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können (Az.: I-8 O 63/15). Das Gericht sah im konkreten Fall den Disclaimer „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ intransparente Allgemeine Geschäftsbedingung an. Diese – so das Gericht – sei geeignet, den Inhalt der anderen Internetseiten (vor allem Produktbeschreibungen und Garantierecht) des Anbieters zu verwässern.
Hinsichtlich einer Haftung für Inhalte auf der Webseite gilt grundsätzlich folgende Faustregel:
Eigene Inhalte: immer volle Haftung
Fremde Inhalte: Nicht „zu eigen machen“! Sofortige Pflicht zur Löschung des Inhalts oder der Verlinkung bei Kenntnis/Hinweis auf möglichen Rechtsverstoß (am besten über ein Notice-and- Take down Verfahren).
Achtung: Ein Diensteanbieter macht sich die fremden Informationen zu Eigen, wenn er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet. Wer sich die Rechte an fremden Inhalt durch seine Nutzungsbedingungen sichert, baut daher möglicherweise auf Sand und begründet damit zugleich auch die Haftung für dort stehende Inhalte.
Die obige Entscheidung sowie die Grundsätze zur Haftung zeigen deutlich, dass es stets auf den konkreten Einzelfall ankommt. Eine sichere rechtliche Lösung muss immer auf den konkreten Einzelfall angepasst werden.
Es gilt hier der Grundsatz fremde Inhalte bleiben fremd. Dieses Problem taucht vor allem immer wieder bei sozialen Netzwerken auf. Schnell ist auf der neu geschaffenen Unternehmensseite ein Text gepostet, ein Bild veröffentlicht oder eine Marke verwendet. Problematisch kann hier schon ein Beitrag sein, der mit einem Vorschaubild auf der Pinnwand auftaucht. Eine Benutzung solcher Inhalte ist regelmäßig nur mit Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig. Ohne Einwilligung läuft der Nutzer schnell Gefahr, eine kostenpflichtige Abmahnung mit möglicherweise anschließendem Gerichtsverfahren zu riskieren.
Achtung:
Selbst in dem Fall, dass solche Inhalte im Internet jederzeit und möglicherweise auch kostenlos zur Verfügung stehen, ist darin noch keine Erlaubnis des Rechteinhabers zu sehen!
Hast Du für die Erstellung Deiner Webseite einen Designer beauftragt, so versichere Dich stets, dass der Designer für die verwendeten Schutzrechte auch die entsprechenden Lizenzen eingeholt hat.
Designer und Agenturen sollten umgekehrt sich vor Auftragsbeginn immer mit dem Kunden darüber einigen, ob und inwieweit sie die Verantwortung für das Vorliegen aller erforderlichen Nutzungsrechte übernehmen oder nicht.
Seit Inkrafttreten des neuen Verbraucherschutzrechts zum 13.06.2014 verlangt das Gesetz im B2C Bereich eine Fülle von Informationen auf der Webseite. Angefangen bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bis hin zu Angabe der Telefonnummer. Es gilt jedoch auch hier wieder, dass die Informationspflichten im Einzelfall stark variieren.
Die Frage nach den Informationspflichten stellt sich fortlaufend. So hat das LG Frankfurt a.M. mit Beschl. v. 21.05.2015 - Az.: 2-06 O 203/15 entschieden, dass eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombinierte, wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Diese Rechtsauffassung ist nachvollziehbar, da der Kunde bei verschiedenen Fristen nicht beurteilen kann, welche für ihn gilt. Gerne überprüfen wir für Dich, ob der Beschluss auch Konsequenzen für Deinen Onlineshop hat.
Ziel eines Onlineshops ist es insbesondere auf einer Top-Platzierung bei den einschlägigen Suchmaschinen zu laden. Eine vordere Platzierung ist gleichzusetzen mit mehr Klicks und somit mehr Nutzern. Ein beliebtes Mittel ist es, Schlagwort und Markennamen als Keywords oder Metatags einzusetzen, um eine vordere Platzierung zu erhalten. Nicht bedacht wird dabei aber oftmals, dass die Verwendung fremder Markennamen problematisch ist.
Der BGH (Urt. v. 30.07.2015 – Az.: I ZR 104/14) hat erste kürzlich entschieden, dass eine Online-Verkaufsplattform für Markenverletzungen durch Google Suchtreffer haftet. Ein Betreiber einer Verkaufsplattform hat die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert, dass die Suchanfragen der Nutzer (in diesem Fall: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke des Dritten (hier: „Postlounge”) verwechselbaren Art und Weise in den Quelltext der Internetseite geschrieben wurden. Durch diese Vorgehensweise habe der Betreiber eine aktive Beeinflussung der Suchergebnisse einer Internetsuchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse herbeigeführt. Der Betreiber habe daher die Markenverletzung durch aktives Tun herbeigeführt.
Fazit: Wer für seine interne Suchmaschine Einträge im Quelltext der eigenen Webseite vornimmt, damit diese in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google auftauchen, ist uneingeschränkt für deren Inhalte verantwortlich und haftet insoweit auch für Markenverletzungen.
Wichtig für jeden Onlineshop, jedoch nur unter bestimmten rechtlichen Vorgaben erlaubt:
Zunächst empfiehlt es sich für die Abgabe von Bewertungen auf der Webseite bestimmte „Spielregeln“ in den Nutzungsbedingungen anzugeben. Danach sollte – wir erinnern uns nochmal an Schritt 4 – regelmäßig der Inhalt der Bewertungen überprüft werden. Enthalten diese beispielsweise fremde Inhalte, ist das Nötige an Take Down Verfahren anzuwenden.
Klar ist auch, dass positive Bewertungen Kunden zu Käufen animieren. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass negative Bewertungen erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten können. Bei der Entfernung negativer Bewertungen helfen wir Dir gerne weiter.
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Dabei gelten folgende Grundsätze:
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1. Erlaubt ist
A: Jede wahre Bewertung eines Produkts oder
B: der Erfahrung bei Nutzung einer Dienstleistung zu schildern.
2. Wahr sind Tatsachenbehauptungen deren Wahrheit oder Unwahrheit vor Gericht bewiesen werden kann. Sind Tatsachen auf einen Bewertungsportal falsch, müssen sie gelöscht werden.
3. Meinungsäußerungen, das heißt befürwortende oder dagegen sprechende Wertungen, können grundsätzlich nicht als richtig oder falsch bewertet werden. Diese sind bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig, Die Schmähkritik ist erreicht, wenn jemand einfach nur mit Schimpfworten überzogen oder die Leistung eines Anderen grob herabsetzt statt ohne dass diese Bewertung auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage gerechtfertigt
Die voranstehenden Hinweise helfen Dir insbesondere, die Gefahr einer Abmahnung zu bannen. Die letzten beiden Punkte sollen dagegen einen anderen Bereich beleuchten. Neben den rechtlichen Anforderungen ist es wichtig, wie Du Deine Webseite optimieren kannst. Zunächst soll es um die möglichen Zahlungsarten gehen, die Du anbieten kannst.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Verbraucherschutzrechtes gilt, dass Online-Shopbetreiber jedenfalls eine gängige und zumutbare kostenlose Zahlungsart anbieten müssen. Du als Anbieter solltest dabei darauf achten, möglichst schnell und unkompliziert an Dein Geld zu kommen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten.
Das LG Hamburg (Urt. v. 01.10.2015 - Az.: 327 O 166/15) hat kürzlich entschieden, dass „Visa Entropay“ kein gängiges Zahlungsmittel in einem Online-Shop ist. Weitere Urteile bestätigen diese Richtung. Das LG Frankfurt (Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) hat "Sofortüberweisung" als nicht zumutbar angesehen und das OLG Dresden (Urt v. 03.02.2015 - Az.: 14 U 1489/14) bezeichnet die Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" als nicht gängig.
Als Fazit ist festzuhalten, dass selbst bei der Auswahl des Zahlungsmittels noch rechtliche Hürden auftauchen können.
Der letzte Punkt der Liste geht zugegebenermaßen in eine andere Richtung als die vorhergehenden. Gleichwohl darf er in dieser Liste nicht fehlen.
Die rechtssicherste Webseite bringt nach unserer Auffassung nichts, wenn die rechtliche Gestaltung nicht mit den Geschäftsprozessen abgestimmt ist. Dies trifft insbesondere bei der Verwendung von AGB zu. Bevor daher eine Seite Online gestellt wird, sollte sich jeder vor allem überlegen:
- Wie erfolgt ein Vertragsabschluss bei mir,
- wie rechne ich die Leistung ab,
- habe ich ein System, das meine offenen Forderungen überwacht
- oder sollte ich den Forderungseinzug lieber ausgliedern,
- wie können Kunden Deine Ware zurückgeben/stornieren,
- wie schaffe ich einen kostengünstigen Warenversand usw.
Der Weg zu einer perfekten Webseite ist lang. Er fängt an bei der äußerlichen Gestaltung, die rechtssicher sein muss, geht weiter über den Inhalt und verlangt ggfs. nach Prozessoptimierung.
Daneben gibt es zahlreiche weitere Fragen, die je nach Gestaltung der Webseite eine Rolle spielen können, z.B.:
Vorgaben nach der Preisangabenverordnung
gesetzliche oder berufsspezifische Informationspflichten (insbesondere für Makler, Anwälte, Ärzte etc.), z.B. § 312e BGB oder nach DienstleistungsInfoVO
vertragliche Vorgaben aus Lizenzverträgen mit Softwareanbietern, Google, Hostern u.a.
Einhaltung der Vorgaben zum barrierefreien Internet
Wer zusätzlicher Newsletter verwenden will sollte beachten, dass diese und E-Mail Werbung nur an Kunden verschickt werden darf, wenn diese vorab in den Versand eingewilligt haben. Alte Einwilligungserklärungen sind aber oftmals unwirksam oder entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Eine wirksame Einwilligung erfolgt über das sogenannte Double-opt-in-Verfahren. Hier hilft nur eine genaue Prüfung.
Eigentlich nicht, aber ich versuche es trotzdem: :)
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