Google Löschantrag


Der Google Löschantrag stellt eine Möglichkeit dar, mit der ein Nutzer Google auffordern kann, Resultate aus den SERP zu tilgen, wenn diese seine Persönlichkeitsrechte verletzen. Im Mai 2014 wurde Google vom europäischen Gerichtshof dazu aufgefordert (das sogenannte „Google-Urteil“), Nutzern diese Möglichkeit einzuräumen, nachdem die spanische Datenschutzbehörde gegen den Konzern geklagt hatte. Der Löschantrag ist nicht zu verwechseln mit einer Anwendung in den Google Search Console, über welche Webseiten aus dem Index entfernt werden sollen.

Hintergrund

Der Suchmaschinenkonzern Google wird immer wieder hinsichtlich seines Geschäftsgebarens kritisiert, und das vor allem in Europa. So kritisieren u.a. Verlage die Praxis, Ausschnitte aus Artikeln in den Suchergebnissen anzuzeigen[1] und bezeichnen dies als Verletzung des Urheberrechts, während auf der anderen Seite vor allem spätestens seit der Einrichtung des Dienstes Google Street View die Verletzungen der Privatsphäre und des Datenschutzes durch Google im Fokus stehen.

In der Zwischenzeit hatte nun z.B. ein spanischer Campingplatzbetreiber versucht, den Suchgiganten zu verklagen, weil in den Suchergebnisse bei der Eingabe seines Unternehmens, Bilder mit Leichen zu sehen waren. Denn vor vielen Jahren waren auf dem gleichen Campingplatz Menschen bei einem Brand ums Leben gekommen und Google listete nun entsprechende Bildeinträge neben dem Treffer zum Campingplatz.

Die Häufung solcher Vorkommnisse hat nicht nur in Spanien, sondern in ganz Europa immer wieder zu Debatten um die Vormachtstellung des Google-Konzern bei der Websuche gesorgt. Es gab auch zahlreiche prominente Urteile, in welchen der Konzern zur Löschung entsprechender Suchanfragen aufgefordert wurde. Daneben ging es oft auch um die Suggest-Funktion, die bei Suchanfragen schon entsprechende Vorschläge zur Ergänzung anbot. Ein prominenter Fall war z.B. die Klage der Ex-Frau des Ex-Bundespräsidenten Wulff gegen Google.[2].

Schließlich hatte die spanische Datenschutzbehörde gegen Google geklagt und im Mai 2014 Recht bekommen. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Suchmaschinenprovider verantwortlich dafür, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten, die auf Websites von Dritten veröffentlicht wurden. In Folge dieses Urteils können nun Einzelpersonen den Betreiber einer Suchmaschine zur Löschung von Suchergebnissen auffordern, die erscheinen, wenn dessen Name in die Suchmaske eingegeben wird. Die betreffenden Treffer in den SERP müssen die Persönlichkeitsrechte des User verletzten, damit die Voraussetzung für die Löschung gegeben ist.[3].

Diese Voraussetzungen gelten gemäß der entsprechenden Länder, in welchen die Google-Suche verwendet wird. Der Konzern kann sich somit nicht aus der Verantwortung entziehen, indem er argumentiert, dass sein Firmensitz in den US sei und die personenbezogenen Daten auch dort verarbeitet würden.

Einen Löschantrag stellen

Kurz nach dem Urteil des EuGH reagierten viele Medien in Deutschland damit, Empfehlungen für eventuelle Löschanträge bereit zu stellen. In der Zwischenzeit hat Google reagiert und ein eigenes Formular zur Löschung personenbezogener Daten bereitgestellt.

Um einen Antrag erfolgreich einzureichen, müssen die betroffenen Personen zum einen ihren Namen bzw. den Namen ihres Vertretungsberechtigten angeben sowie ihre E-Mail-Adresse hinterlassen. Danach müssen die entsprechenden Links angegeben werden. Am Ende versichert der Antragsteller die Richtigkeit der Angaben und leistet eine digitale Unterschrift.

Die Verbraucher sollen bereits rege von Googles Löschantrag und dem viel zitierten „Recht auf Vergessen“ Gebrauch gemacht haben. Allein am ersten Tag seien mehr als 12.000 Anträge beim Suchmaschinenkonzern eingegangen.[4]

Unter folgendem Link, können betroffene Nutzer den Google Löschantrag ausgefüllen.

Konsequenzen für den Suchmaschinenmarkt

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs müssen zukünftig alle Suchmaschinenprovider sich darauf gefasst machen, dass Verbraucher die Löschung von Suchtreffern beantragen, die ihre Persönlichkeitsrechte betreffen. Denn das Urteil betrifft nicht nur Google, auch wenn das in der breiten Öffentlichkeit vielfach so wahrgenommen wird.

Allerdings wird das Urteil bis dato nur auf die Suchergebnisse der betreffenden Ländersuche angewandt und es erfolgt keine komplette Löschung für die anderen Länderversionen. Wenn z.B. ein deutscher User entsprechende Links, die in Bezug zu seinem Namen auf google.de erscheinen, gelöscht haben möchte, werden diese Links dennoch erscheinen können, wenn google.fr verwendet wird.

Es wird offen bleiben, wie europäische Gerichte in Zukunft agieren, und welche Eingeständnisse hinsichtlich des Datenschutzes von den großen Webkonzernen noch erfolgen. Doch das EuGH-Urteil vom Mai 2014 zeigt, dass sich die großen Webanbieter auf weitere Kritik und Einschränkungen gefasst machen müssen.

Einzelnachweise

  1. Verlage contra Google: Kritik an Reform des Urheberrechts computerwoche.de Abgerufen am 01.03.2017
  2. Google löscht Suchresultate zu Bettina Wulff spiegel.de Abgerufen am 03.06.2014
  3. Das Urteil des EuGH zur Klage der spanischen Datenschutzbehörde curia.europa.de Abgerufen am 31.05.2014
  4. Google: 12.000 Löschanträge am ersten Tag faz.net Abgerufen am 01.03.2017

Weblinks