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Haftung für Links – Konsequenzen aus einem BGH-Urteil

Kann durch Setzen eines Hyperlinks eine Haftung entstehen? Ist für den Inhalt einer verlinkten Seite verantwortlich, wer einen Link dorthin setzt?

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BGH beantwortet die Frage vergleichsweise eindeutig: Grundsätzlich haften Website-Betreiber nicht für Inhalte, wenn sie dorthin lediglich verlinken. Die Ausnahmen haben es aber in sich. Dieser Beitrag schildert, wann bei der Verlinkung aus rechtlicher Sicht Vorsicht geboten ist.

Der Grundsatz: Haftung nur für eigene Inhalte

Allgemein nachvollziehbar und gesetzlich verankert ist, dass man zunächst nur für eigene Inhalte haftet. Somit resultiert aus dem Verweis auf fremde Inhalte alleine grundsätzlich keine Verantwortlichkeit. Dies hat auch der Bundesgerichtshof in einem gerade veröffentlichten Urteil so entschieden (Urteil vom 18.6.2015, Az. I ZR 74/14).

Andererseits lässt sich nicht von der Hand weisen, dass ein rechtsverletzender Inhalt einfacher zugänglich ist, wenn man darauf verlinkt. Der Nutzer muss nur den Link anklicken, schon kann er den illegalen Inhalt zur Kenntnis nehmen. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung bei der Frage der Linkhaftung und kommt zu einer Reihe von Ausnahmen.

Welcher Rechtsverstoß auf der Zielseite begangen wird, ist für die Frage der Verantwortlichkeit weitgehend irrelevant. Die Frage stellt sich zunächst einmal unabhängig davon, ob dort Urheberrechte verletzt werden, strafbare Beleidigungen enthalten sind oder gegen Datenschutzrecht verstoßen wird. Im konkreten Fall ging es um Wettbewerbsverstöße auf der Website eines Vereins, der sich mit Implantat-Akupunktur beschäftigt. Verklagt war ein Arzt, der von seiner Seite auf diese Website verlinkte.

Wenn fremde Inhalte zu eigenen werden…

Nutzt man jedoch die rechtswidrigen Inhalte eines Dritten in bestimmter Weise, kann eine Haftung für diese Inhalte schon durch eine Verlinkung begründet werden. Entscheidendes Kriterium ist laut Rechtsprechung, ob man sich diese Inhalte zu Eigen macht. Fremde Inhalte werden dann gewissermaßen wie eigene Inhalte behandelt.

In einigen Fällen erscheint das recht eindeutig:

1. Wer zum Beispiel als Linktext "Was hier gesagt wird, ist genau meine Meinung" verwendet, muss sich so behandeln lassen, als habe er die Meinung selbst geäußert.

2. Auch wer gezielt Websites mit Beleidigungen über einen anderen sammelt und verlinkt, beleidigt im Zweifel selbst und kann sich nicht dahinter verstecken, dass die Beleidigungen ja auf anderen Seiten erklärt wurden.

3. Nach Ansicht des BGH kann auch zu einer Eigenhaftung führen, wenn die verlinkten Inhalte eine Ergänzung des eigenen Angebots darstellen und auch so verwendet werden (z.B. wer zur Illustration auf urheberrechtswidrige Bilder verlinkt).

4. Auch von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegte Dienste, die also primär als Sammelstelle von Links mit rechtswidrigen Inhalten dienen, können hierunter zu fassen sein.

Übertragen auf das Online-Marketing lässt sich hier sagen, dass Inhalte letztlich dann zu Eigen gemacht sind, sobald sie dem Websitebetreiber wie eigene Werbeaussagen anzurechnen sind. Das ist – wie so oft – eine Entscheidung des Einzelfalls. Auf der sicheren Seite ist man also nur, wenn zweifelsfrei erkennbar wird, dass die Links nur als weiterführender Hinweis gedacht sind, ohne dass man die dort hinterlegten Inhalte in das eigene Angebot integrieren möchte.

Schnellere Haftung bei Deep Links?

Interessanterweise scheint der BGH einen Unterschied zwischen Surface Links und Deep Links zu machen. Er lässt den Eindruck zu, dass bei Deep Links ein Zu-Eigen-machen von Inhalten, die über Deep Links verfügbar sind, eher angenommen werden könnte, als bei Surface Links.

Argument des BGH ist, dass ein Link auf die Startseite nicht als Billigung von allem angenommen werden kann, was auf der Zielseite zu finden ist, während ein Link auf eine Unterseite wegen der gezielten Auswahl erkennen lasse, mit den dortigen Inhalten einverstanden zu sein.

Das lässt sich so pauschal nicht halten. Ein Deep Link ist im Internet eher der Standard, nicht die Ausnahme. Ein Zu-Eigen-machen ist damit nicht verbunden. Wer beispielsweise "hierhin" verlinkt, um weitergehende Informationen über den Autor dieses Textes zu geben, macht sich damit nicht alle auf dieser Seit getätigten Aussagen und zu Eigen, auch wenn das nicht die Startseite der verlinkten Website ist.

Haftung ab Kenntnis

Doch auch wenn man sich die Inhalte nicht zu Eigen macht, kann eine Haftung bestehen.

Genauer gesagt, kann eine Haftung neu entstehen, nämlich dann, wenn dem Website-Betreiber mitgeteilt wird, dass auf einer verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte zu finden sind. Nach Ansicht des BGH entsteht eine Pflicht zur Prüfung von Inhalten, sobald man Kenntnis davon hat, dass auf der Zielseite rechtswidrig gehandelt wird. Die soll unabhängig davon gelten, ob es sich um eine klar erkennbare Rechtsverletzung handelt.

Konkret bedeutet das, dass ab Kenntnis eine eigene Haftung in Betracht kommt. Der Linksetzer muss den Sachverhalt prüfen und den Link gegebenenfalls entfernen. Geschieht dies nicht, kann derjenige, der in seinen Rechten verletzt ist, nicht nur den Betreiber der verlinkten Seite, sondern eben auch den Linksetzer in Anspruch nehmen. Dann können also eine formale Abmahnung und gegebenenfalls eine Klage folgen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Ausführungen des BGH klingen zunächst gut nachvollziehbar. Gleichzeitig ergeben sich daraus aber weitreichende Folgen für Linksetzende. Denn sobald man Hinweise darauf bekommt, dass man auf rechtswidrige Inhalte verweist, muss der Inhalt geprüft und der Link gegebenenfalls entfernt werden.

Sobald eine Nachricht bei dem Website-Betreiber eingeht, dass sich auf einer verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte finden, muss der Website-Betreiber handeln. Dies betrifft nicht nur die Website sondern auch soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter, aber auch Corporate Blogs und Satellitenseiten.

Das linksetzende Unternehmen muss allen Hinweisen nachgehen, unabhängig davon, auf welchem Weg diese eingehen. Selbst Nachrichten auf Facebook können nicht ignoriert werden. Dies kann durchaus zu größerem Aufwand führen. Jedenfalls sollte ein entsprechender Prozess unternehmensintern aufgesetzt sein.

Liegt ein solcher Hinweis vor, ist folgendes zu prüfen:

- Was ist konkret die Zielseite, um die es geht?

- Verlinken wir überhaupt auf diese Seite?

- Was ist der angebliche Rechtsverstoß?

- Können wir selbst beurteilen, ob das ein Verstoß ist, oder müssen wir einen Rechtsanwalt fragen?

- Müssen wir den Link löschen?

- Gibt es gegebenenfalls vertragliche Verpflichtungen, den Link aufrecht zu erhalten?

Und wenn die verlinkten Inhalte doch nicht rechtswidrig sind?

Diese Rechtsprechung führt mehr oder minder zu einem Notice-and-take-down-Verfahren. Wer Aufwand sparen will, wird den Link im Zweifel rausnehmen. Wenn es sich nicht um eine erkennbar missbräuchlichen Hinweis handelt, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung irgendwelcher Kosten. Dies gilt selbst dann, falls sich irgendwann einmal herausstellt, dass der verlinkte Inhalt doch nicht rechtswidrig war.

Dass dieses Verfahren auch anderweitig missbraucht werden kann, liegt auf der Hand. Wettbewerbsverstöße finden sich auf nahezu jeder Seite. Werden nun gezielt Website-Admins angeschrieben, die auf die Website einen Konkurrenten verlinken und auf diese Wettbewerbsverstöße hingewiesen, kann dies durchaus dazu führen, dass viele dieser Links verschwinden. Ein SEO-Schelm, wer Böses dabei denkt…

Warum Disclaimer nichts nutzen

Noch immer ist es üblich, allgemeine Disclaimer auf die Website aufzunehmen, die die Haftung für Links ausschließen sollen. Wenn auch die Zahl der Haftungsausschlüsse, die mit

"Das Landgericht Hamburg hat entschieden…."

beginnen, inzwischen stark abgenommen hat, so sind Aussagen wie:
"Wir prüfen die Auswahl unser Links gründlich, können jedoch keine Haftung dafür übernehmen, dass..:"

noch immer vielfach anzutreffen.

Bei der Verwendung von Disclaimern mit dem Ziel, die Haftung für Links pauschal auszuschließen, ist jedoch Vorsicht geboten. Jedenfalls im Impressum sind sie nicht zweckmäßig. Im Gegenteil: Wird beispielsweise formuliert, dass man Links eingehend prüft und sich die dort verfügbaren Inhalte auf keinen Fall zu Eigen macht, kann dies sogar haftungsverschärfend wirken. Denn es zeigt, dass man sich mit den Haftungsrisiken für etwaige rechtwidrige Inhalte beschäftigt hat. Um diesen Bumerang-Effekt zu vermeiden, sollte man derartige Ausführungen auf der Website entfernen.

Eine Haftung besteht unabhängig von einem allgemein gehaltenen Disclaimer im Impressum der Seite. Es gibt Konstellationen, in denen ein Disclaimer sinnvoll ist, etwa wenn sich eigene von fremden Inhalten auf der Website nicht ohne Weiteres abgrenzen lassen. Dann muss sich ein Hinweis allerdings direkt bei diesen Inhalten befinden und auch darauf bezogen sein.

Fazit

Das neue BGH-Urteil gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass Unternehmen eingehende Hinweise auf angebliche Rechtsverletzungen auf verlinkten Seiten ernst nehmen sollten. Spätestens dann muss geprüft werden, ob an diesen Hinweisen etwas dran ist und welche Folgen sich daraus ergeben. Jedenfalls wenn der Link für den Website-Betreiber nicht wichtig ist, sollte der Link im Zweifel entfernt werden, um Mehraufwand und mögliche Abmahnungen zu vermeiden.

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Veröffentlicht am Jan 26, 2016 von Martin Schirmbacher