Impressum

Das Impressum ist ursprünglich eine Pflichtangabe in gedruckten Texten, welche den Leser über den Urheber des Schriftstücks informiert. Auch für elektronische Medien im Internet besteht eine Impressumspflicht, die hier Anbieterkennzeichnung genannt wird und in Paragraph 5 des Telemediengesetzes näher definiert wird.

Impressumspflicht im Internet

Die Pflicht zum Impressum betrifft vor allem Telemedien, die wiederum im ersten Paragraph im ersten Absatz des Telemediengesetzes[1] definiert sind. Die Definition dort ist relativ vage. Nach dieser sind Telemedien „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“, die weder Rundfunk noch alleinig Telekommunikationsdienste sind und wirtschaftlich genutzt werden und über die Bilder, Texte oder Audiodaten bereitgestellt werden.

Telemedien können z.B. sein:

  • Online-Shops
  • Homepages mit angebotenen Dienstleistungen
  • journalistische Websites
  • Chatrooms
  • Datenbankdienste wie Online-Telefonbücher
  • E-Mails, die zu Werbezwecken verwendet werden

Der „Dienstanbieter“ wird im TMG ebenfalls definiert als natürliche oder juristische Person, die Telemedien zur Nutzung anbietet oder anderen den Zugang dazu bietet. Diese Medien können eigenes oder fremdes Eigentum sein.

Alle Websites, die demnach einen kommerziellen oder beruflichen Charakter haben sowie zu beruflichen bzw. kommerziellen Zwecken versendete E-Mails müssen demnach ein Impressum enthalten. Die Impressumspflicht betrifft auch Social-Media-Websites wie Facebook Pages oder Google Plus-Profile von Unternehmen und Personen, die Dienstleistungen oder Waren im Internet anbieten und über Telemedien Geschäfte betreiben oder Verkäufe abwickeln.[2].

Ausgenommen von der Impressumspflicht sind Webseitenbetreiber, deren Inhalte rein persönlichen und familiären Charakter haben. Auch bei persönlichen Websites, deren Inhalte nur per Passwort erreichbar sind, entfällt die Pflicht zum Impressum.

Blogs spielen beim Thema „Impressum“ immer eine Zwischenrolle. Denn es ist oft nicht genau zu unterscheiden, ob darin rein persönliche Inhalte geteilt werden oder ob ein finanzieller Hintergrund besteht. Man kann davon ausgehen, dass die Impressumspflicht jedoch besteht, wenn ein Blog über Werbeeinahmen z.B. über Google AdSense finanziert wird. Doch häufig wird auch diskutiert, ob ein Blog automatisch zu journalistischen oder persönlichen Inhalten zählt. Auf der sicheren Seite ist ein Webmaster daher immer mit Impressum.

Inhalt

Der Inhalt eines Impressums ist in Paragraph 5 des Telemediengesetzes (TMG, §5) geregelt.[3]. Zusammengefasst muss ein Impressum folgende Elemente enthalten, sofern diese zutreffend sind:

  • Vor- und Nachname der verantwortlichen Person oder der Firma (mit Angabe des Verantwortlichen)
  • die Anschrift (mit Straße, Postleitzahl und Ort); was im Impressum nicht ausreicht, ist z.B. die Angabe eines Postfachs.
  • Kontaktdaten mit E-Mail-Adresse und Telefonnumer des Webmasters (hier geht es um die Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme); alternativ zur Telefonnummer kann auch ein Kontaktformular im Impressum hinterlegt sein, bei dem garantiert ist, dass nach Absenden eine Antwort innerhalb von 60 Minuten erfolgt
  • Nummer aus Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister
  • Umsatzsteuer-ID
  • Kammerzugehörigkeit, Berufsverband oder ähnliche Institution
  • Berufsbezeichnung mit Angabe des Mitgliedsstaats, der diese Berufsbezeichnung verliehen hat
  • Angaben zu gewerbe- und berufsrechtlichen Vorschriften
  • zuständige Aufsichtsbehörde
  • sollte das Unternehmen gerade liquidiert werden (bei GmbH oder AG), muss dies im Impressum notiert sein
  • bei journalistischen Erzeugnissen muss zusätzlich ein Verantwortlicher angegeben werden (V.i.s.d.P., Verantwortlich im Sinne des Presserechts)

Position auf der Website

Für die Platzierung des Impressums gilt, dass es leicht als solches erkennbar und unmittelbar erreichbar sein soll. Der User soll nicht lange suchen müssen, bis er die Anbieterkennzeichnung findet. Darüber hinaus muss das Impressum einer Website permanent verfügbar und somit auch druckbar sein. Der User muss die Inhalte der Anbieterkennzeichnung ohne zusätzliche Hilfsmittel wie Plug-Ins oder PDF-Reader lesen können. Hierzu zählt auch, dass das Impressum nicht als Grafikdatei hinterlegt werden sollte. Diese Praxis war lange Zeit Usus bei Websites, die für den Linktausch verwendet wurden. Auf diese Weise wollten findige SEOs (Suchmaschinenoptimierer) verhindern, dass Google und andere Suchmaschinen verschiedene Websites über die identischen Angaben im Impressum als Linknetzwerk identifizieren.

Empfehlenswert ist die Platzierung eines Links zum Impressum auf jeder Unterseite einer Website. Um dabei nicht unnötig Linkpower zu verschenken, können Mehrfachlinks auch mit Hilfe von JavaScript verlinkt werden. Als „Regel“ hat sich etabliert, dass das Impressum einer Website mit den Titeln „Kontakt“ oder „Impressum“ versehen wird und nicht mehr als zwei Klicks von der Startseite entfernt ist.

Weblinks


  1. Telemediengesetz gesetze-im-internet.de Abgerufen am 22.05.2014
  2. Impressum für Social-Media-Seiten it-recht-kanzlei.de Abgerufen am 22.05.2014
  3. [ http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html TMG] gesetze-im-internet.de Abgerufen am 22.05.2014