Domaingrabbing


Der Begriff Domaingrabbing (engl.: to grab; deutsch: etwas an sich reißen) beschreibt die Registrierung oder Reservierung von mehreren Domains zum Zwecke der Profitmaximierung. Dabei handelt es sich meist um Domains mit generischen Begriffen, aber oft auch um geschützte Unternehmens-, Marken- sowie Produktnamen, die als Top Level Domains registriert werden – was auch als Cybersquatting (deutsch: Cyberbesetzen) bezeichnet wird. Die Registrare suchen gezielt nach derartigen Begriffen und nach sogenannten Exact Match Domains sowie Expired Domains, um auf unterschiedliche Weise mit diesen Internetadressen Geld zu verdienen. Entweder können die Registrierungen an die Rechteinhaber verkauft oder die Domains können geparkt werden. Letzteres soll zum Beispiel Werbeeinnahmen generieren, indem Werbelinks platziert werden, die bei Klicks Provisionen erzielen.

Domaingrabbing ist ein Bestandteil des legalen Domainhandels, der nach einem ähnlichen Prinzip funktioniert: Wer zuerst kommt, malt zuerst.[1] Allerdings ist die absichtliche Rechtsverletzung von Wort- und Bildmarken durch Domaingrabbing nach aktueller Rechtsprechung keinesfalls erlaubt (Stand 19.09.2016). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Kläger über etwaige Namensrechte verfügt. Alternative Begriffe für das Domaingrabbing sind Domain Hijacking, Domain Warehousing und Reverse Domain Hijacking, das sich durch den umgekehrten Weg auszeichnet (der Besitzer einer Domain wird des Domaingrabbings beschuldigt).

Allgemeine Informationen zum Thema

Domaingrabbing war insbesondere in den Anfangszeiten des Internets Gang und Gäbe. Viele Unternehmen versäumten es, ihre Markennamen auch als Domain eintragen zu lassen oder relevante generische Begriffe zu recherchieren und zu belegen. Agenturen, Hoster und Einzelunternehmer hingegen taten dies in vielen Fällen und verkauften anschließend die Domains an die eigentlichen Rechteinhaber von Markenbegriffen oder sie veräußerten Domains mit generischen Begriffen an andere Unternehmen, die sich in der jeweiligen Nische positionieren wollten. Da die Rechtslage noch unklar war, war das Domaingrabbing ein fester Bestandteil des Domainhandels.

Mit der technologischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte änderte sich dies: Die Rechtsprechung für digitale Produkte wurde konkretisiert und ausdifferenziert. Das Ergebnis war eine deutliche Grenze zwischen Domainhandel und Domaingrabbing: Wenn das Ziel einer Registrierung darin liegt, den Rechteinhaber eines Markenbegriffes in irgendeiner Weise zu behindern oder zu schädigen, kann dies im Einzelfall als rechtswidriges Domaingrabbing geahndet werden und es entstehen möglicherweise auch Schadensersatzansprüche.[2]

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Funktionsweise

Zuständig für die Vergabe von Top Level Domains mit der Endung .de ist in Deutschland die DENIC (Deutsches Network Information Center). Möchte ein Unternehmer oder eine Privatperson eine Domain registrieren, muss er sich zunächst an seinen Internet Service Provider wenden. Die DENIC verwaltet zwar auch direkt Domains, aber ihre Mitglieder sind die ersten Ansprechpartner bei einer Domainanmeldung. Falls der ISP, der die angefragte Domain anbietet, nicht erreichbar ist, kann die DENIC die Vermittlung übernehmen. Andernfalls kann der Service DENICdirect in Anspruch genommen werden. Die DENIC ist in erster Linie eine Registrierungsstelle, die mit den ISPs zusammenarbeitet.[3] Lediglich in Ausnahmefällen können Domains auch direkt beantragt werden, wobei Hosting, Emailserver oder andere IT-Dienste in dem Portfolio der DENIC nicht inbegriffen sind. Zudem: Sollen Domains mit anderen Endungen wie .org, .com oder .info registriert werden, sind die beim ICANN akkreditierten Unternehmen und Mitglieder zuständig.[4]

Vier Varianten des Domaingrabbings

Wenn eine Domain mit einem generischen Begriff registriert wird, ist dies nicht automatisch eine Rechtsverletzung, sondern in vielen Fällen eine anerkannte geschäftliche Betätigung. Der Handel mit Domains – auch bei ähnlichen generischen Begriffen – ist also nicht per se illegal. Ganz im Gegenteil: Domains mit bestimmten Schlüsselwörtern können registriert und auch veräußert werden, wenn diese Schlüsselwörter nicht als eingetragene Marke oder Geschäftsbezeichnung fungieren oder anderweitig geschützt sind. Nicht jede Registrierung einer Domain ist eine wettbewerbswidrige Behinderung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).[5]

Die Definition des Domaingrabbing umfasst deshalb die Intention des Registrars, woraus sich Unterlassungsansprüche aus den UWG ergeben können. Bei der rechtlichen Beurteilung ist immer der Einzelfall ausschlaggebend. Bevor ein Gericht eine Entscheidung zum Domaingrabbing fällt, werden deshalb verschiedene Faktoren und vor allem die Intentionen des Registrars überprüft.[6]

  • Wenn eine Domain mit dem Ziel registriert wird, einen Dritten an der Nutzung dieser Domain zu hindern,
  • und wenn das Ziel darin besteht, die Domain an einen Dritten zu verkaufen oder sie sich lizenzieren zu lassen, handelt es sich höchstwahrscheinlich um wettbewerbswidriges Verhalten. Hinzu kommen Fälle, die mit Weiterleitungen arbeiten oder unter dem Begriff Domainparking gehandelt werden.
  • Wenn ein sehr ähnlicher Domainname registriert wird und diese Domain automatisch auf ein anderes Angebot weiterleitet,
  • und wenn ein bekannter Domainname angemeldet wird, der möglichst viele Besucher auf diese Seite locken soll,

wird dies aus gesetzlicher Sicht ebenfalls als Domaingrabbing betrachtet und ist unter Umständen illegal.

Wenn eine dieser vier Varianten des Domaingrabbings nachgewiesen werden kann, erwachsen daraus mitunter Unterlassungsansprüche. Diese Ansprüche gehen allerdings einher mit anderen Rechtsbereichen wie dem Internet- und Markenrecht. Wer Markennamen und andere rechtliche Kennzeichnungen nicht schützen lässt, kann auch keine Ansprüche gegen Domaingrabber geltend machen. Rechtliche Beratung ist demnach stets angebracht, um alle Möglichkeiten zu prüfen und die Verwendung von Domains, die dem Markennamen ähneln, reglementieren zu können. Aus einem nachlässigen Verhalten in Sachen Internetrecht resultieren häufig problematische Fälle, die dann zugunsten des Beklagten entschieden werden. Unternehmen sollten also unbedingt die rechtlichen Rahmenbedingungen des Domainhandels kennen und neue Domainanmeldungen sollten auf eventuelle Rechtsverletzungen von Dritten geprüft werden.

Beispiele für Domaingrabbing

Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen eine Art des Domaingrabbings zur Anwendung kam. Die Grenzen zum Domain-Hijacking, Domain Parking und dem sogenannten Reverse Domain Hijacking verschwimmen teilweise. Dies gilt auch für Typosquatting, das sich durch Domains mit fehlerhafter Rechtschreibung charakterisieren lässt.

  • Das Unternehmen Apple hatte es 2002 versäumt, die Domain apple.com zu verlängern. Der Vertrag lief aus und ein privater Registrar, der diese Domain zuvor reservierte, bekam den Zuschlag des Internet Service Providers. Apple musste sich außergerichtlich mit dieser Person einigen, da ein Verfahren Monate gedauert hätte – eine Zeit, in der die Domain nicht erreichbar gewesen wäre.[7]
  • Eine Privatperson beantragte 2004 einen Providerwechsel für die Domain ebay.de. Aufgrund einer fehlenden Prüfung des Antragstellers wurde nicht nur der Provider gewechselt, sondern es wurde ihm auch die Domain übertragen. Etwa 90 Minuten lang leitete die Domain ebay.de auf eine vom Antragsteller bestimmte Website weiter.[8]
  • 2007 war die Domain google.de versehentlich zum Verkauf freigegeben und wurde an einen neuen Inhaber vermittelt. Eine Internetfirma aus Wiesbaden reservierte die Domain und leitete den Traffic auf eine sich noch im Aufbau befindliche Seite weiter. Es wurde vermutet, dass ein Fehler des Internet Service Providers dafür verantwortlich war. Nach wenigen Stunden war die Domain jedoch wieder erreichbar.[9]

Bedeutung für das Online Marketing

Die Registrierung einer Domain ist eine gängige und zunächst bedenkenlose Praxis im Online Marketing. Die Grenze zum Domaingrabbing wird durch die Entscheidungen der Gerichte definiert und kann nicht allgemeingültig bestimmt werden. Viele Agenturen melden Hunderte Domains an, parken diese und schalten Werbung auf den Websites zum Zwecke der Monetarisierung. Internet Service Provider verfügen meist über ein Portfolio an Internetadressen, das Tausende Domains umfasst. Erst wenn einem Registrar eine der oben genannten Varianten des Domaingrabbings nachgewiesen werden kann, können betroffene Unternehmen rechtliche Ansprüche geltend machen. Die Rechtslage orientiert sich demnach am Einzelfall und ist nur vor dem Hintergrund von anderen Rechtsbereichen (Namensrecht, Markenrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht) sinnvoll zu beurteilen. Empfehlenswert sind eine rechtliche Beratung sowie eine dauerhafte Kontrolle der eigenen Domains, falls diese nicht automatisch verlängert werden.

Einzelnachweise

  1. Bundesgerichtshof spricht Urteil zu Domain-Grabbing heise.de. Abgerufen am 16.09.2016
  2. Domainrecht: BGH zum Domaingrabbing ferner-alsdorf.de. Abgerufen am 16.09.2016
  3. Informationen für Domainanmelder denic.de. Abgerufen am 16.09.2016
  4. ICANN-Accredited Registrars icann.org. Abgerufen am 16.09.2016
  5. Domaingrabbing & Cybersquatting: Unterschiede und Rechtsfolgen hosting.1und1.de. Abgerufen am 16.09.2016
  6. Die Rechtslage beim Domain-Grabbing it-rechtsanwalt.com. Abgerufen am 16.09.2016
  7. Domain-Grabbing: Domains klauen, aber richtig netzwelt.de. Abgerufen am 16.09.2016
  8. Ebay-Panne: Provider sind Schuld netzwelt.de. Abgerufen am 16.09.2016
  9. Google.de nach Domain-Grabbing kurzfristig nicht erreichbar macwelt.de. Abgerufen am 16.09.2016

Web Links