Linkhaftung

Der Begriff Linkhaftung bezeichnet die potenzielle Haftung eines Website-Betreibers für die von ihm gesetzten Links. Grundsätzlich sind Verlinkungen zwar zulässig, da das Internet auf diesen Verweisen basiert. Allerdings sind das Linkziel, die dort zu findenden Inhalte und der Kontext, in dem der Link gesetzt wird, entscheidend für die Frage, ob der Verlinkende für diesen Verweis haftbar gemacht werden kann oder der Link zulässig ist. Generell gilt: Eine mögliche Linkhaftung wird stets am Einzelfall entschieden und ist abhängig von der Sichtwise des jeweiligen Gerichts.

Allgemeine Informationen zum Thema

Die aktuelle Rechtslage ist bisher nicht ganz eindeutig (Stand: 17.02.2016). Als Kriterium zur Beurteilung wird das sogenannte Zueigenmachen von Inhalten verwendet: Wenn der Betreiber einer Website auf Inhalte verlinkt, die rechtswidrig oder strafbar sind, die gegen Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechte verstoßen oder nicht durch die Presse- und Meinungsfreiheit geschützt sind, kann er unter Umständen für das Setzen des Links haften, weil er sich diese Inhalte dann zu Eigen macht. Insbesondere dann, wenn er den externen Link nicht ausdrücklich kennzeichnet und darauf hinweist, dass es fremde Inhalte sind.

Ein Disclaimer befreit den Linksetzer prinzipiell nicht von der Linkhaftung, bestimmte Formulierungen können aber sinnvoll sein, um den Kontext zu präzisieren, in dem der Link gesetzt worden ist. Maßgeblich für die Rechtsprechung sind das deutsche Telemediengesetz (TMG), das deutsche Urheberrechtsgesetz und ausgewählte EU-Vorschriften wie die Richtlinie 2001/29/EG, die auch als Urheberrechtsrichtlinie bezeichnet wird. In konkreten Fällen können darüber hinaus unterschiedliche Wettbewerbs- und Markenrechte relevant sein. Fälle wie vergleichende Werbung, Irreführung oder die Verletzung geschützter Markennamen gehen über die eigentliche Linkhaftung hinaus und sind nur vor dem Hintergrund der entsprechenden Gesetze und des konkreten Falles interpretierbar.

Arten von Links und Haftung

Um eine mögliche Linkhaftung einschätzen zu können, ist es zunächst sinnvoll, die verschiedenen Arten von Links und deren Linkziele zu unterscheiden:[1]

  • Surface Link: Surface Links sind allgemeine Verweise auf die Startseite einer Website.
  • Deep Link: Deep Links sind spezielle Verweise auf eine Unterseite einer Website.
  • Hotlinking: Hotlinking beschreibt die Praxis, fremde Inhalte in eine Website zu integrieren, ohne den ursprünglichen Ort der fremden Inhalte kenntlich zu machen. Dies wird auch als Content Syndication bezeichnet.
  • Framing: Beim Framing werden mithilfe von iFrames bestimmte externe Inhalte wie Texte, Bilder oder Videos in eine Website eingebettet. Ein Beleg für die Quelle dieser Inhalte fehlt oft.
  • Interne Links: Interne Links verweisen auf Unterseiten der eigenen Website. Sie sind rechtlich unproblematisch, da sie auf eigene Inhalte verweisen.
  • Weiterleitungen: Redirects können problematisch sein, wenn sie auf Websites verweisen, deren Inhalte rechtswidrig sind.[2] Auch sogenannte Doorway Pages oder das Cloaking können zu einer Linkhaftung führen, falls die verlinkten Inhalte gegen irgendwelche Gesetze verstoßen. Beispiele sind Downloads, die das Urheberrecht verletzen. Oder Erotik-Websites, die eigentlich nur für Nutzer unter 18 Jahren erreichbar sein sollten; aber durch eine Aushebelung der technischen Schutzmaßnahmen auch für minderjährige Nutzer zugänglich sind.

Weiterhin muss zwischen Störer- und Täterhaftung unterschieden werden:[3]

  • Eine Störerhaftung liegt vor, wenn der Linksetzer indirekt etwas mit der Rechtsverletzung zu tun hat. Ist er kausal an der Rechtsverletzung beteiligt, kann er als Störer haftbar gemacht werden. Mitunter muss er einer Abmahnung Folge leisten und die Abmahnkosten tragen.
  • Eine Täterhaftung kommt zum Tragen, wenn der Linksetzer der Rechtsverletzer ist und er die Straftat selbst begeht. Etwaige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können ebenso folgen wie eventuelle Strafen.

Bei der Frage, ob ein Link möglicherweise eine Rechtsverletzung ist, kommen also verschiedene Arten von Links, deren Linkziele sowie unterschiedliche Rechtsinhalte und Gesetze zum Tragen. Aus diesen Gründen ist die Linkhaftung eine komplexe Angelegenheit und es können kaum generelle Aussagen getroffen werden.

Praxisbezug

Entscheidend für die Einschätzung eines Gerichts ist die Frage, inwiefern der Linksetzer sich die Inhalte, die er verlinkt hat, zu Eigen macht. Die Linkhaftung greift deshalb nur bei externen Links, da diese auf Inhalte von Dritten verweisen.

  • Das Zueigenmachen kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Linktext erfolgen: Wenn der Linktext einen Markennamen enthält, deren Verwendung vom Rechteinhaber nicht ausdrücklich erlaubt worden ist – wie im Falle des FTP-Explorer-Link.[4]

Die Zulässigkeit von Links oder die Haftung für Links orientiert sich daran, dass der Linksetzer den Eindruck erweckt, die verlinkten Inhalte für seine eigenen Inhalte auszugeben.

  • Konkret wird dies bei der Einbettung von fremden Inhalten, die per Hotlink oder iFrames eingebunden werden. Der Betreiber bindet diese Inhalte auf eine bestimmte Art und Weise in sein eigenes Webangebot ein, sodass eigene und fremde Inhalte nicht voneinander zu unterschieden sind.

Jedoch gibt es auch Fälle, wo diese Einbettung rechtlich zulässig ist.

  • Beispielsweise beim Einbetten von YouTube-Videos, da offenbar das Urheberrecht nicht tangiert wird und die Inhalte frei zugänglich sind.[5]
  • Ähnliches gilt für korrekte Einbettung von Textbausteinen, Twitter-Kurznachrichten oder Bildern, wenn der eingebundene Inhalt mit der Zustimmung des Rechteinhabers für alle im Internet zugänglich gemacht worden ist oder entsprechende Quellenangaben zu finden sind.[6] Falls Zustimmung und Kennzeichnung nicht vorhanden sind, kann der Linksetzer unter Umständen für diese Inhalte verantwortlich gemacht werden.
  • In redaktionellen Beiträgen werden häufig Links zu rechtswidrigen Inhalten gesetzt. Nur wenn diese ausdrücklich als Links zu rechtswidrigen Inhalten gekennzeichnet sind, stehen sie unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit. So gesehen, belegen sie die im Text gemachten Aussagen und dienen der Beweisführung des Autors. Fehlt der Hinweis, macht sich der Linksetzer die verlinkten Inhalte zu Eigen und kann haftbar gemacht werden.[7]

Bedeutung für das Online Marketing

Der Linksetzer muss nicht laufend die verlinkten Inhalte überprüfen. Jedoch ist er bei Bekanntwerden verpflichtet, einen Link zu entfernen, wenn dieser auf geschützte oder strafrechtlich relevante Inhalte verweist. Für jeden gesetzten Link sollte generell gelten, dass die dort zu findenden Inhalte einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden – die auch regelmäßig stattfinden sollte.[8] Von der Linkhaftung befreit diese Vorgehensweise allerdings nicht. Sowohl für private als auch kommerzielle Websites ist die Linkhaftung von Bedeutung. Im kommerziellen Bereich können Rechtsverletzungen dazu führen, dass die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Im schlimmsten Fall zieht ein solches Verfahren Schadensersatzansprüche und hohe Streitwerte von bis zu einigen Hunderttausend Euro nach sich.

Auch aus technischer SEO-Sicht können sich Links zu illegalen Angeboten oder zu rechtswidrigen Inhalten ebenfalls negativ auswirken. Dabei geht es einerseits um den verlinkten Content, der von Suchmaschinen möglicherweise als Duplicate Content bewertet wird. Andererseits sind Faktoren wie die IP-Adresse, das damit verbundene IP-Cluster und der Hoster von Bedeutung: Wird zu fragwürdigen Inhalten verlinkt, können Suchmaschinen dies als Bad Neighbourhood betrachten und in der Folge die Domain, die verlinkt hat, im Ranking abstufen oder die Website als nicht vertrauensvoll einstufen (Vergleich: Domain Trust).

Einzelnachweise

Weblinks